Abhilfemaßnahme
remedial measure für die Maßnahme nach einer bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Verletzung. Im eigenen Geschäftsbereich muss sie die Verletzung beenden, bei Zulieferern genügt ein Konzept zur Minimierung. Im Zweifel entscheidet, wo die Verletzung eingetreten ist.
Die Pflicht ist mehrfach abgestuft, und die Abstufung ist praktisch entscheidend. Im eigenen Geschäftsbereich im Inland muss die Maßnahme zur Beendigung der Verletzung führen, im Ausland in der Regel. Bei einem unmittelbaren Zulieferer genügt ein Konzept mit Zeitplan, wenn die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann. Der Abbruch der Geschäftsbeziehung setzt mehrere Voraussetzungen zugleich voraus; ausdrücklich genügt es nicht, dass ein Staat ein Übereinkommen nicht ratifiziert hat.
Im Inland muss die Verletzung beendet werden, im Ausland in der Regel, beim Zulieferer genügt zunächst ein Konzept mit Zeitplan.
Der Abbruch der Geschäftsbeziehung setzt mehrere Voraussetzungen zugleich voraus und ist keine Standardreaktion.
Dass ein Staat ein Übereinkommen nicht ratifiziert hat, begründet für sich keine Abbruchpflicht.
Remedy bezeichnet im Englischen auch den Rechtsbehelf und ist deshalb mehrdeutig.
Erfährt ein Unternehmen von Kinderarbeit bei einem Zulieferer, ist der sofortige Abbruch nicht die geforderte Reaktion. Steht nur remedy, denkt ein englischsprachiger Berater an einen Rechtsbehelf des Betroffenen. Für eine Pressemitteilung nachrangig; in der Krisenreaktion führt es zur falschen Maßnahme.
Abhilfemaßnahme zerlegt eine Maschine zu remedial action oder remedy; das zweite bezeichnet im Englischen auch den Rechtsbehelf des Verletzten und verschiebt damit die Perspektive vom Unternehmen auf den Betroffenen. Wo die Abstufung beschrieben wird, klärt es sich; in einem Notfallplan steht die falsche Reaktion.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.