Präventionsmaßnahme
preventive measure für die Vorkehrungen, die ein ermitteltes Risiko gar nicht erst eintreten lassen sollen. Sie greifen vor dem Schaden, die Abhilfemaßnahme danach. Im Zweifel entscheidet, ob die Verletzung bereits eingetreten ist.
Das Gesetz nennt beispielhaft Schulungen, vertragliche Zusicherungen der Zulieferer, deren Kontrolle sowie die Berücksichtigung menschenrechtlicher Erwartungen bei der Auswahl. Der entscheidende Unterschied zur Abhilfe liegt im Zeitpunkt: Prävention setzt vor der Verletzung an, Abhilfe danach. Vertragliche Zusicherungen allein genügen nicht; sie sind durch Kontrollmechanismen zu unterlegen, sonst bleibt die Maßnahme wirkungslos. Auch die Prävention ist jährlich zu überprüfen.
Prävention setzt vor der Verletzung an, Abhilfe danach, die beiden Begriffe sind nicht austauschbar.
Vertragliche Zusicherungen genügen allein nicht, sie sind durch Kontrollen zu unterlegen.
Die Maßnahmen sind jährlich und anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Compliance measure ist unspezifisch und lässt den Zeitpunkt offen.
Verankert ein Unternehmen Anforderungen in Verträgen mit Zulieferern, ist das erst der Anfang. Steht nur compliance measure, hält die Einkaufsabteilung die Klausel für ausreichend. Für eine Vertragsvorlage nachrangig; bei der behördlichen Prüfung fehlt der Wirksamkeitsnachweis.
Weil Präventionsmaßnahme nach allgemeiner Vorsorge klingt, gibt eine Maschine sie als precautionary measure oder compliance measure wieder. Damit verschwindet die Abgrenzung zur Abhilfemaßnahme, die im Gesetz an einem anderen Zeitpunkt ansetzt. Wo der Zeitpunkt genannt ist, klärt es sich; in einem Maßnahmenkatalog verschmelzen zwei Pflichtenstufen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.