Allergenkennzeichnung
allergen labelling für die Hervorhebung allergener Zutaten im Zutatenverzeichnis; die Verordnung nennt die betroffenen Stoffe abschließend. Auch bei loser Ware bestehen Informationspflichten. Im Zweifel entscheidet, ob der Stoff auf der gesetzlichen Liste steht.
Die Liste der erfassten Stoffgruppen ist abschließend, doch innerhalb der Gruppen bestehen ausdrückliche Ausnahmen für Erzeugnisse, bei denen das allergene Potential durch die Verarbeitung entfällt, etwa bestimmte Glukosesirupe, vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und Fischgelatine als Klärhilfsmittel. Bei weiterer Verarbeitung ist im Einzelfall zu prüfen, ob es wieder ansteigt. Die Hervorhebung erfolgt durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe; sie entfällt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels bereits eindeutig auf den Stoff hinweist.
Die Liste der Stoffgruppen ist abschließend, innerhalb der Gruppen bestehen aber ausdrückliche Ausnahmen.
Die Hervorhebung entfällt, wenn die Bezeichnung des Lebensmittels bereits eindeutig auf den Stoff hinweist.
Bei loser Ware ist eine mündliche Auskunft nur mit Hinweisschild und schriftlicher Dokumentation zulässig.
Freiwillige Spurenhinweise sind nicht geregelt und ersetzen die Kennzeichnung nicht.
Bietet ein Betrieb lose Ware an der Theke an, entfällt die Pflicht nicht. Steht nur allergy information, wirkt die Angabe wie ein freiwilliger Hinweis. Für eine Speisekarte nachrangig; bei einer Kontrolle fehlt eine Pflichtangabe.
Weil Allergenkennzeichnung zusammengesetzt ist, bildet eine Maschine allergen marking oder allergy labelling; die Verordnung spricht von Stoffen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Dass die Liste abschließend ist und die Hervorhebung optisch erfolgen muss, trägt keine Fassung. Wo das Zutatenverzeichnis genannt ist, klärt es sich; in einem Etikett fehlt die Hervorhebung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.