KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck
general-purpose AI model für Modelle, die für viele Zwecke einsetzbar sind und in nachgelagerte Systeme eingebaut werden; die Pflichten treffen den Modellanbieter. Sie gelten seit August 2025. Im Zweifel entscheidet, ob das Modell selbst oder ein darauf aufbauendes System betroffen ist.
Die Verordnung trennt zwischen dem Modell und dem darauf aufbauenden System, was für Vertragsgestaltung und Pflichtenzuordnung entscheidend ist. Den Modellanbieter treffen eigene Pflichten, unter anderem zur technischen Dokumentation, zur Information nachgelagerter Anbieter und zur Einhaltung des Urheberrechts einschließlich der Vorbehalte gegen Text und Data Mining. Wer ein solches Modell einbaut, wird dadurch nicht Modellanbieter, kann aber Anbieter des daraus entstehenden Systems sein.
Die Verordnung trennt zwischen dem Modell und dem darauf aufbauenden System.
Den Modellanbieter treffen eigene Pflichten, auch zur Einhaltung des Urheberrechts.
Wer ein Modell einbaut, wird nicht Modellanbieter, kann aber Systemanbieter sein.
Foundation model ist der Branchenausdruck, die Verordnung sagt general-purpose AI model.
Stützt ein Anbieter sein Produkt auf ein fremdes Modell, bleiben die Modellpflichten beim Modellanbieter. Steht foundation model, wird der Branchenausdruck statt des Normbegriffs verwendet. Für eine Architekturbeschreibung nachrangig; bei der Vertragsgestaltung wandern Pflichten an die falsche Stelle.
Das Modell mit allgemeinem Verwendungszweck wird maschinell zu general purpose model oder foundation model; das zweite ist der Branchenausdruck und kommt in der Verordnung nicht vor. Dass zwischen Modell und darauf aufbauendem System getrennt wird, trägt keine Fassung. In einem Vertrag wandern Pflichten dann an die falsche Stelle.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.