Beschwerdeverfahren
complaints procedure für den Meldekanal, über den Betroffene und Dritte auf Risiken und Verletzungen hinweisen können. Er steht auch Personen außerhalb des Unternehmens offen. Im Zweifel entscheidet, ob der Kanal für Externe erreichbar ist.
Der Kanal unterscheidet sich vom Hinweisgebersystem des Whistleblowerrechts, auch wenn beide zusammengelegt werden dürfen: Hier geht es um Risiken in der Lieferkette, und zugänglich sein muss er gerade auch für Betroffene im Ausland, also in verständlicher Sprache und ohne Furcht vor Repressalien. Die Verfahrensordnung ist öffentlich zugänglich zu machen, die Wirksamkeit jährlich zu überprüfen. Eingehende Hinweise können eine anlassbezogene Risikoanalyse auslösen.
Der Kanal muss auch für Betroffene außerhalb des Unternehmens und im Ausland zugänglich sein.
Die Verfahrensordnung ist öffentlich zugänglich zu machen und die Wirksamkeit jährlich zu überprüfen.
Das Hinweisgebersystem des Whistleblowerrechts ist ein anderes Instrument, eine Zusammenlegung ist aber möglich.
Grievance mechanism ist die Fassung der UN-Leitprinzipien und im internationalen Sprachgebrauch verbreitet.
Richtet ein Unternehmen einen Meldekanal ein, genügt eine interne Hotline für Beschäftigte nicht. Steht nur whistleblower system, bleibt der Kanal auf die eigene Belegschaft beschränkt. Für eine Systemauswahl nachrangig; bei der Prüfung fehlt die Erreichbarkeit für Betroffene in der Lieferkette.
Eine automatische Übersetzung gibt Beschwerdeverfahren als complaint procedure oder grievance mechanism wieder; die zweite Fassung ist im internationalen Menschenrechtskontext sogar die geläufigere. Der Fehler entsteht bei der Gleichsetzung mit dem Hinweisgebersystem, das einen anderen Adressatenkreis hat. Wo die Betroffenen genannt sind, klärt es sich; in einer Systembeschreibung fehlt die Öffnung nach außen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.