Eintragungsbewilligung
approval of registration nach der amtlichen englischen Fassung für die Erklärung dessen, dessen Recht betroffen ist. Das Grundbuchamt prüft nur diese Erklärung, nicht das zugrunde liegende Geschäft. Im Zweifel entscheidet, ob die Bewilligung des Betroffenen vorliegt.
Das Grundbuchverfahren folgt dem formellen Konsensprinzip: Eingetragen wird, was der Betroffene bewilligt, und das Grundbuchamt prüft grundsätzlich nicht, ob das schuldrechtliche Geschäft wirksam ist. Bewilligung und Einigung sind deshalb zu trennen; die eine ist verfahrensrechtlich, die andere materiellrechtlich. Für den Eigentumsübergang tritt die Auflassung hinzu. Die Bewilligung bedarf der öffentlichen Beglaubigung, weshalb sie regelmäßig in der notariellen Urkunde enthalten ist.
Bewilligung und Einigung sind zu trennen, die eine betrifft das Verfahren, die andere das materielle Recht.
Das Grundbuchamt prüft die Bewilligung, nicht die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäfts.
Nachzuweisen ist sie durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.
Consent allein lässt offen, wer zustimmt und wozu.
Beurkundet ein Notar einen Kaufvertrag, enthält die Urkunde regelmäßig auch diese Erklärung. Steht nur consent, prüft der ausländische Berater die Zustimmung des Käufers statt die des Betroffenen. Für eine Vertragsübersicht nachrangig; im Eintragungsverfahren fehlt sonst die tragende Erklärung.
Für die Eintragungsbewilligung liefert eine Maschine registration permit oder registration consent; das erste klingt nach einer behördlichen Erlaubnis, das zweite lässt offen, wer erklärt. Dass die Erklärung vom Betroffenen stammt und das Verfahren trägt, verschwindet. Wo der Betroffene genannt ist, klärt es sich; in einer Checkliste fehlt die entscheidende Erklärung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.