Gefahrenhinweis
hazard statement für die standardisierten Sätze, die eine Gefahr beschreiben; sie sind vorgegeben und nicht frei formulierbar. Davon zu trennen ist das precautionary statement, der Sicherheitshinweis mit Handlungsanweisung. Im Zweifel entscheidet, ob der Satz die Gefahr oder das Verhalten beschreibt.
Beide Satzarten sind in der Verordnung im Wortlaut vorgegeben und in allen Amtssprachen hinterlegt; eine eigene Übersetzung ist weder nötig noch zulässig. Wer sie dennoch selbst überträgt, erzeugt ein fehlerhaftes Etikett, auch wenn der Text inhaltlich zutrifft. Für Übersetzer heißt das: Die amtlichen Formulierungen sind zu übernehmen, nicht zu formulieren. Neben den unionsweit einheitlichen Sätzen bestehen ergänzende europäische Hinweise.
Die Sätze sind im Wortlaut vorgegeben und in allen Amtssprachen hinterlegt, eine eigene Übersetzung ist unzulässig.
Gefahrenhinweise beschreiben die Gefahr, Sicherheitshinweise das empfohlene Verhalten.
Neben den einheitlichen Sätzen bestehen ergänzende europäische Hinweise mit eigener Kennung.
Warning ist im Kennzeichnungsrecht ein Signalwort und nicht die Bezeichnung für den Satz.
Gestaltet ein Hersteller ein Etikett für mehrere Märkte, sind die Sätze zu übernehmen und nicht zu übersetzen. Steht eine eigene Formulierung, ist das Etikett fehlerhaft, obwohl der Inhalt stimmt. Für einen Entwurf nachrangig; bei der Freigabe ist das Produkt nicht verkehrsfähig.
Weil Gefahrenhinweis zusammengesetzt ist, bildet eine Maschine hazard warning oder danger notice und formuliert den Satz frei; beides ist unzulässig, weil die Wortlaute amtlich vorgegeben sind. Zusätzlich wird der Sicherheitshinweis ebenso wiedergegeben, obwohl er das Verhalten beschreibt. In einem Etikettentwurf entsteht so ein fehlerhafter Text.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.