Hauptverhandlung
main hearing für den mündlichen Verhandlungsteil, in dem Beweis erhoben und das Urteil gefällt wird. Sie ist von Ermittlungs- und Zwischenverfahren zu trennen. Im Zweifel entscheidet, ob das Gericht das Verfahren bereits eröffnet hat.
Das deutsche Strafverfahren läuft in drei Abschnitten: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren; die Hauptverhandlung ist der Kern des letzten. Es gelten die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit, weshalb Zeugen grundsätzlich persönlich zu hören sind und Urkunden verlesen werden müssen. Eine Reform sieht vor, dass erstinstanzliche Verhandlungen vor Land- und Oberlandesgerichten künftig durch Tonaufzeichnung dokumentiert und automatisiert transkribiert werden; die Einführung erfolgt schrittweise.
Die Hauptverhandlung ist nur ein Abschnitt, davor liegen Ermittlungs- und Zwischenverfahren.
Es gelten Mündlichkeit und Unmittelbarkeit, Zeugen sind grundsätzlich persönlich zu hören.
Das Protokoll hielt bislang vor den Landgerichten nur die Förmlichkeiten fest, nicht den Inhalt.
Trial deckt im Englischen einen weiteren Verfahrensabschnitt ab und ist deshalb unscharf.
Terminiert das Gericht die Verhandlung, beginnt damit der öffentliche Teil des Verfahrens. Steht nur trial, bleibt offen, ob der gesamte Prozess oder der Verhandlungstermin gemeint ist. Für eine Terminmitteilung nachrangig; in der Verfahrensdarstellung verschwimmen drei Abschnitte zu einem.
Eine automatische Übersetzung gibt Hauptverhandlung als main hearing oder trial wieder; die zweite Fassung ist im Englischen weiter und umfasst den gesamten Prozess. Damit verschwindet die Dreiteilung des deutschen Verfahrens. Wo die Eröffnung des Hauptverfahrens genannt ist, klärt es sich; in einer Verfahrensübersicht fehlen zwei Abschnitte.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.