Anbieter
provider für denjenigen, der ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen bereitstellt; die Rolle kann auch ungewollt entstehen. Wer ein fremdes System unter eigener Marke anbietet, wird zum Anbieter. Im Zweifel entscheidet, unter wessen Namen das System auftritt.
Der Rollenwechsel ist die praktisch gefährlichste Regelung der Verordnung. Wer ein eingekauftes System unter eigenem Namen anbietet oder es so wesentlich verändert, dass die vorgesehene Zweckbestimmung gesprengt wird, wird selbst zum Anbieter und trägt dessen Pflichten, also insbesondere Konformitätsbewertung und technische Dokumentation. Ein eigener Chatbot auf der Website, aufgesetzt auf einem fremden Modell und unter eigenem Namen betrieben, bewegt sich in dieser Zone. Die Einordnung gehört dokumentiert.
Die Anbieterrolle kann ungewollt entstehen, etwa durch Auftreten unter eigener Marke.
Auch eine wesentliche Veränderung der Zweckbestimmung begründet die Anbieterrolle.
Die schweren Pflichten wie Konformitätsbewertung liegen beim Anbieter, nicht beim Betreiber.
Manufacturer und developer sind keine Begriffe der Verordnung.
Betreibt ein Unternehmen einen Chatbot unter eigenem Namen, kann es Anbieter werden. Steht developer, wird auf die Entwicklung abgestellt statt auf das Auftreten. Für eine Systemliste nachrangig; bei einer Prüfung fallen Anbieterpflichten an.
Für den Anbieter liefert eine Maschine provider, was der Verordnung entspricht, oder developer und manufacturer, die dort nicht vorkommen. Dass die Rolle am Auftreten unter eigenem Namen hängt und nicht an der Entwicklung, trägt keine Fassung. In einer Rollenzuordnung wird so ein Anbieter zum bloßen Nutzer erklärt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.