Konnossement
bill of lading für das seerechtliche Traditionspapier, dessen Inhaber die Herausgabe des Gutes verlangen kann. Anders als der Frachtbrief verkörpert es das Recht am Gut. Im Zweifel entscheidet, ob das Papier das Recht am Gut verkörpert.
Das Konnossement ist ein Traditionspapier: Seine Übergabe wirkt wie die Übergabe des Gutes selbst, weshalb es im Akkreditivgeschäft die zentrale Sicherheit ist. Der Verfrachter darf nur gegen Vorlage ausliefern. Genau darin unterscheidet es sich vom Frachtbrief, der nur beweist. Zu trennen ist außerdem der Ladeschein des Binnen- und Landtransports, der dieselbe Traditionswirkung hat, aber ein anderes Papier ist. Sea waybill bezeichnet ein nicht begebbares Seefrachtpapier ohne diese Wirkung.
Das Konnossement verkörpert das Recht am Gut, der Frachtbrief beweist nur.
Sea waybill ist ein nicht begebbares Seefrachtpapier ohne Traditionswirkung.
Der Ladeschein ist das entsprechende Papier außerhalb des Seerechts und heißt nicht bill of lading.
Der Verfrachter darf nur gegen Vorlage des Papiers ausliefern.
Verlangt eine Bank ein Dokument als Sicherheit für ein Akkreditiv, kommt es auf die Traditionswirkung an. Steht consignment note, prüft sie ein bloßes Beweispapier und lehnt ab. Für eine Sendungsbeschreibung nachrangig; in der Dokumentenprüfung entscheidet es über die Auszahlung.
Konnossement bleibt für eine Maschine ein Fremdwort, weshalb sie bill of lading meist trifft; der Fehler läuft in die Gegenrichtung. Sie gibt auch den Frachtbrief als bill of lading wieder und verleiht damit einem Beweispapier eine Traditionswirkung, die es nicht hat. In einer Dokumentenliste entsteht so eine Sicherheit, die keine ist.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.