Löschungsbewilligung
consent to cancellation für die Erklärung des Berechtigten, dass sein Recht im Grundbuch gelöscht werden darf. Die Tilgung des Darlehens bewirkt die Löschung nicht von selbst. Im Zweifel entscheidet, ob die Erklärung des Berechtigten vorliegt.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Grundschuld: Sie erlischt nicht mit der Rückzahlung des Darlehens, weil sie vom gesicherten Anspruch unabhängig ist. Wer sie loswerden will, braucht die Erklärung der Bank und einen Löschungsantrag; ohne beides bleibt das Recht eingetragen. Häufig wird die Grundschuld stattdessen bewusst stehen gelassen, um sie für eine spätere Finanzierung wiederzuverwenden. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
Die Grundschuld erlischt nicht mit der Rückzahlung des Darlehens, sie ist vom gesicherten Anspruch unabhängig.
Ohne Erklärung des Berechtigten und Antrag bleibt das Recht eingetragen.
Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
Release ist im Englischen mehrdeutig und bezeichnet auch die Freigabe der Sicherheit selbst.
Tilgt ein Darlehensnehmer sein Darlehen vollständig, ändert sich am Grundbuch zunächst nichts. Steht nur release, hält der Erwerber die Löschung für erledigt. Für eine Ablösevereinbarung nachrangig; beim Weiterverkauf steht eine Belastung im Grundbuch, mit der niemand gerechnet hat.
Löschungsbewilligung zerlegt eine Maschine zu deletion approval oder cancellation permit, beides ohne Halt im Grundbuchrecht. Greift sie zu release, verwischt sie die Grenze zwischen der Freigabe der Sicherheit und der Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt. Wo der Löschungsantrag erwähnt ist, klärt es sich; in einer Abwicklungsliste fehlt ein Schritt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.