Nebenklage
private accessory prosecution für den Anschluss des Verletzten an die öffentliche Klage; er wird dadurch Verfahrensbeteiligter mit eigenen Rechten. Das Institut hat im Common Law keine Entsprechung. Im Zweifel entscheidet, ob der Verletzte zum Anschluss berechtigt ist.
Der Nebenkläger tritt neben die Staatsanwaltschaft, ersetzt sie aber nicht; die Anklage bleibt öffentlich. Er darf anwesend sein, Fragen stellen, Beweisanträge stellen und Rechtsmittel einlegen, und er kann sich anwaltlich vertreten lassen. Für Rechtsordnungen, in denen das Opfer allein Zeuge ist, ist diese Stellung ungewöhnlich und erklärungsbedürftig. Der Anschluss steht nicht jedem Verletzten offen, sondern ist an bestimmte Deliktsgruppen geknüpft.
Der Nebenkläger tritt neben die Staatsanwaltschaft, er ersetzt sie nicht.
Der Anschluss ist an bestimmte Deliktsgruppen geknüpft und steht nicht jedem Verletzten offen.
Civil party stammt aus dem französischen Recht und betrifft die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche.
Das Adhäsionsverfahren ist ein anderes Institut und dient dem Schadensersatz im Strafverfahren.
Möchte ein Verletzter am Verfahren teilnehmen, entscheidet die Deliktsgruppe über die Zulassung. Steht civil party, unterstellt ein französischsprachiger Berater die Geltendmachung von Schadensersatz. Für eine Verfahrensübersicht nachrangig; bei der Beratung des Verletzten steht das falsche Institut im Raum.
Nebenklage gibt eine Maschine als joint action, secondary prosecution oder civil party wieder; keine dieser Fassungen trifft, weil das Institut im Common Law fehlt. Besonders heikel ist civil party, weil es die Perspektive auf Schadensersatz verschiebt. Wo die eigenen Verfahrensrechte genannt sind, klärt es sich; in einer Beteiligtenliste verschwindet eine Prozessrolle.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.