Schriftform
written form nach der amtlichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die eigenhändig unterschriebene Urkunde. Textform genügt dafür nicht, sie heißt text form und verlangt keine Unterschrift. Im Zweifel entscheidet, ob eine eigenhändige Unterschrift verlangt ist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt abgestufte Formen: Die Schriftform nach Paragraph 126 verlangt die eigenhändige Unterschrift, die elektronische Form nach Paragraph 126a eine qualifizierte elektronische Signatur, die Textform nach Paragraph 126b nur eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, also ohne Unterschrift. Amtlich heißen sie written form, electronic form und text form. Wer alle drei mit written form oder in writing übersetzt, verliert die Abstufung, an der hängt, ob eine E-Mail die Form wahrt oder das Geschäft nichtig ist.
Schriftform und Textform sind verschieden, die eine verlangt die eigenhändige Unterschrift, die andere nur eine lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger.
In writing ist unscharf und lässt offen, ob eine Unterschrift verlangt ist.
Die elektronische Form verlangt eine qualifizierte elektronische Signatur, eine einfache E-Mail genügt ihr nicht.
Wird die gesetzliche Schriftform verfehlt, ist das Rechtsgeschäft nichtig, nicht bloß schwebend unwirksam.
Schreibt ein Vertrag Schriftform vor und die Parteien tauschen nur E-Mails, kann die Vereinbarung unwirksam sein. Steht in der Übersetzung nur in writing, hält der Empfänger die E-Mail für ausreichend. Für eine formlose Absprache ohne Folgen; sobald eine gesetzliche Form gilt, entscheidet dieser Unterschied über die Wirksamkeit.
Weil Schriftform, Textform und elektronische Form im Englischen alle nach Schriftlichkeit klingen, gibt eine Maschine sie oft einheitlich als written form oder in writing wieder. Ob eine Unterschrift nötig ist, bleibt damit offen. Wo eine Unterschriftenzeile folgt, klärt sich das; in einer Formklausel entscheidet es darüber, ob eine E-Mail genügt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.