besonders besorgniserregender Stoff
substance of very high concern für Stoffe auf der Kandidatenliste; die Aufnahme allein verbietet nichts, löst aber Informationspflichten aus. Diese greifen auch bei Erzeugnissen und gegenüber Verbrauchern auf Anfrage. Im Zweifel entscheidet, ob der Stoff oberhalb der Schwelle im Erzeugnis enthalten ist.
Der praktisch wichtigste Punkt wird regelmäßig unterschätzt: Die Aufnahme in die Liste begründet noch kein Verbot, wohl aber Pflichten, die sofort greifen. Wer ein Erzeugnis liefert, das einen gelisteten Stoff oberhalb der Schwelle enthält, muss den gewerblichen Abnehmer unaufgefordert informieren und dem Verbraucher auf Anfrage innerhalb einer kurzen Frist Auskunft geben. Diese Pflicht trifft auch Händler, die den Stoff selbst nicht verwenden. Die Liste wird laufend erweitert.
Die Aufnahme in die Liste begründet kein Verbot, wohl aber sofort geltende Informationspflichten.
Gewerbliche Abnehmer sind unaufgefordert zu informieren, Verbraucher auf Anfrage.
Die Pflicht trifft auch Händler, die den Stoff selbst nicht verwenden.
Die Liste wird laufend erweitert, eine einmalige Prüfung genügt nicht.
Fragt ein Kunde nach besonders besorgniserregenden Stoffen, besteht eine Auskunftspflicht mit kurzer Frist. Steht nur hazardous substance, wird die Anfrage als allgemeine Gefahrstofffrage behandelt. Für eine Produktauskunft nachrangig; bei einer Verbraucheranfrage wird eine Frist versäumt.
Besonders besorgniserregende Stoffe werden maschinell zu highly hazardous substances oder substances of particular concern; der eingeführte Ausdruck lautet substance of very high concern mit fester Abkürzung. Dass bereits die Listung Informationspflichten auslöst, trägt keine Fassung. Wo die Kandidatenliste genannt ist, klärt es sich; in einer Kundenauskunft wird eine Frist übersehen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.