zulassungspflichtiger Stoff
substance subject to authorisation für Stoffe, deren Verwendung nach einem Stichtag nur mit Einzelzulassung zulässig ist; das Inverkehrbringen ist ohne sie untersagt. Die Zulassung wird für konkrete Verwendungen erteilt, nicht für den Stoff. Im Zweifel entscheidet, ob die konkrete Verwendung zugelassen ist.
Die Zulassung ist verwendungsbezogen und nicht stoffbezogen; wer sie für einen Prozess besitzt, darf den Stoff deshalb nicht für einen anderen einsetzen. Sie wird befristet erteilt und ist zu überprüfen. Nachgeschaltete Anwender dürfen unter der Zulassung ihres Lieferanten arbeiten, müssen dies aber melden. Zu trennen ist die Aufnahme in das Verzeichnis der besonders besorgniserregenden Stoffe, die für sich noch kein Verwendungsverbot bewirkt.
Die Zulassung gilt für die konkrete Verwendung, nicht für den Stoff als solchen.
Sie wird befristet erteilt und ist zu überprüfen.
Nachgeschaltete Anwender können unter der Zulassung des Lieferanten arbeiten, müssen dies aber melden.
Die Aufnahme in die Kandidatenliste bewirkt für sich noch kein Verwendungsverbot.
Setzt ein Betrieb einen gelisteten Stoff weiter ein, entscheidet die konkrete Verwendung über die Zulässigkeit. Steht nur approved substance, wirkt die Zulassung stoffbezogen. Für eine Bestandsliste nachrangig; bei einem neuen Prozess fehlt die Zulassung.
Zulassungspflichtige Stoffe gibt eine Maschine als approved substances oder licensed substances wieder; beide Fassungen legen eine Erlaubnis für den Stoff nahe. Dass die Zulassung an die einzelne Verwendung geknüpft ist, trägt keine Fassung. In einer Prozessplanung wird eine vorhandene Zulassung auf einen neuen Einsatz übertragen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.