Widerklage
counterclaim für den eigenen Angriff des Beklagten im laufenden Verfahren; sie ist eine echte Klage mit eigenem Streitgegenstand. Vom set-off, also der Aufrechnung, ist sie zu trennen. Im Zweifel entscheidet, ob mehr als die Abwehr der Klageforderung begehrt wird.
Der Unterschied entscheidet über Kosten und Rechtskraft. Die Aufrechnung ist bloße Verteidigung: Sie kann die Klageforderung höchstens zum Erlöschen bringen, ein Überschuss wird nicht zugesprochen. Die Widerklage ist dagegen eine eigenständige Klage mit eigenem Antrag, eigenem Streitwert und eigener Rechtskraft; der Beklagte kann damit mehr erreichen als Klageabweisung. Erforderlich ist ein Zusammenhang mit dem Klagegegenstand oder mit den Verteidigungsmitteln.
Die Aufrechnung ist Verteidigung, die Widerklage ein eigener Angriff mit eigenem Antrag.
Ein Überschuss wird nur bei der Widerklage zugesprochen, nicht bei der Aufrechnung.
Die Widerklage erhöht den Streitwert und wirkt eigenständig in Rechtskraft.
Erforderlich ist ein Zusammenhang mit dem Klagegegenstand oder den Verteidigungsmitteln.
Macht ein Beklagter eigene Ansprüche geltend, entscheidet die Form über den möglichen Erfolg. Steht set-off, bleibt ein Überschuss unberücksichtigt. Für eine Strategienotiz nachrangig; bei der Antragstellung geht ein Teil des Anspruchs verloren.
Widerklage gibt eine Maschine als counterclaim wieder, was zutrifft, oder als counteraction, was ungebräuchlich ist. Der schwerere Fehler entsteht daneben, weil auch die Aufrechnung häufig als counterclaim erscheint, obwohl sie keinen eigenen Antrag enthält. Wo der eigene Antrag genannt ist, klärt es sich; in einer Antragstellung geht ein Überschuss verloren.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.