Widerspruch
recours ist der Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung; die Richtung bestimmt gracieux an dieselbe Behörde, hiérarchique an die vorgesetzte oder contentieux vor Gericht.
Der deutsche Widerspruch hat kein einheitliches Eins-zu-eins-Wort. Im französischen Verwaltungsrecht ist recours der Oberbegriff, und die Richtung bestimmt die genaue Fassung: gracieux an dieselbe Behörde, hiérarchique an die vorgesetzte, contentieux vor Gericht. opposition passt nur in bestimmten Verfahrensarten und ist als Standardwort meist falsch. An der Zuordnung hängen Frist und Instanz.
nicht reflexhaft opposition setzen, das ist oft falsch oder zu eng.
„Widerspruch einlegen“ heißt former oder exercer un recours, nicht „déposer une contradiction“.
bei Fristen immer klären, ob recours administratif oder recours contentieux.
Verkürzt eine Rechtsbehelfsbelehrung den Widerspruch auf recours ohne Zusatz, bleibt offen, ob der Bürger an die Behörde oder ans Gericht muss, und die Verfahrensrichtung wird unscharf. Für erklärende Fließtexte reicht recours.
Reflexhaft wird „Widerspruch“ maschinell oft opposition, was in den meisten Verwaltungsverfahren falsch ist. Aus dem recours gegen einen Bescheid wird eine sachfremde opposition, und die Fristen- und Instanzenlogik des französischen Rechtsbehelfs bricht im Text weg.