Verjährung
Nimm „noilgums“, wenn die Verjährung eines Anspruchs gemeint ist. „Termiņš“ ist nur die Frist und ersetzt den Verjährungsbegriff nicht.
Deutsch unterscheidet Fristablauf und Verjährung, vermischt beides aber in der Alltagssprache. Lettisch ist noilgums der rechtliche Wirkungsbegriff. Termiņš sagt nur, dass ein Zeitraum läuft oder endet. Wer Verjährung mit termiņš wiedergibt, verliert die Einrede- und Durchsetzungsfrage.
„Der Anspruch ist verjährt“ heißt prasījumam iestājies noilgums, nicht termiņš ir beidzies, wenn die Verjährungsfolge gemeint ist.
Termiņš passt für Fristen, aber nicht für die Rechtswirkung der Verjährung.
Noilgums nicht mit einfachem Ablauf einer Kündigungs- oder Zahlungsfrist verwechseln.
Anspruchsprüfung, Klageerwiderung und Mahnung: noilgums entscheidet, ob eine Forderung noch durchsetzbar ist. Der bloße Fristbegriff termiņš sagt dafür zu wenig.
Automatische Übersetzung setzt „Verjährung“ gern mit termiņš gleich. Dann bleibt nur eine Frist übrig, obwohl der Text die Durchsetzbarkeit des Anspruchs betrifft.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.