Auslieferung
extradition für die förmliche Überstellung an einen anderen Staat zur Verfolgung oder Vollstreckung; innerhalb der Union ist sie durch die Übergabe abgelöst. Für Deutsche gilt ein Auslieferungsverbot mit engen Ausnahmen. Im Zweifel entscheidet, ob ein Drittstaat oder ein Mitgliedstaat ersucht.
Das klassische Institut lebt gegenüber Drittstaaten fort und folgt dort Verträgen und dem Rechtshilfegesetz, mit Zulässigkeitsprüfung durch das Oberlandesgericht und einer Bewilligungsebene. Innerhalb der Union ist es durch das Übergabeverfahren des Europäischen Haftbefehls ersetzt; beide Begriffe zu vermengen heißt, Fristen und Ablehnungsgründe des falschen Systems anzuwenden. Deutsche dürfen nach dem Grundgesetz grundsätzlich nicht ausgeliefert werden; Ausnahmen bestehen kraft Gesetzes für die Übergabe an Mitgliedstaaten und die Überstellung an internationale Gerichtshöfe, sofern rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Innerhalb der Union ist die Auslieferung durch die Übergabe abgelöst.
Gegenüber Drittstaaten gelten Verträge und das Rechtshilfegesetz mit Bewilligungsebene.
Deutsche dürfen grundsätzlich nicht ausgeliefert werden, mit gesetzlichen Ausnahmen für Union und internationale Gerichtshöfe.
Delivery und rendition sind keine Fachbegriffe des Auslieferungsrechts.
Fordert ein Drittstaat eine Person an, läuft das förmliche Auslieferungsverfahren mit Bewilligungsebene. Steht surrender, wird das Unionsverfahren unterstellt. Für einen Pressebericht nachrangig; im Verfahren fehlt die Bewilligungsstufe.
Für die Auslieferung liefert eine Maschine extradition, was zutrifft, oder delivery und rendition; das erste stammt aus der Logistik, das zweite ist politisch belastet. Dass innerhalb der Union die Übergabe an ihre Stelle getreten ist, trägt keine Fassung. Wo der Drittstaat genannt ist, klärt es sich; eine Akte vermengt zwei Systeme.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.