Bearbeiterurheberrecht
copyright of the adapter für das eigene Urheberrecht des Übersetzers an seiner Übersetzung; es entsteht nur, wenn diese eine persönliche geistige Schöpfung ist. Rechte am Originalwerk erwirbt er dadurch nicht. Im Zweifel entscheidet, ob die Übertragung über eine routinemäßige Umsetzung hinausgeht.
Das Gesetz nennt die Übersetzung ausdrücklich als Bearbeitung und schützt sie wie ein selbständiges Werk, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung ist. Die Anforderungen sind nicht hoch, aber eine rein routinemäßige Umsetzung genügt nicht; wo die Grenze liegt, entscheidet sich im Einzelfall. Das Recht entsteht mit der Bearbeitung selbst und bedarf keiner Anmeldung. Rechte am Ausgangswerk erwirbt der Übersetzer dagegen nicht: Er kann nur gegen eine rechtswidrige Nutzung seiner eigenen Übersetzung vorgehen.
Geschützt ist nur, was über eine routinemäßige Umsetzung hinausgeht.
Das Recht entsteht mit der Bearbeitung und bedarf keiner Anmeldung.
Rechte am Ausgangswerk erwirbt der Übersetzer nicht.
Translation copyright ist unspezifisch und lässt offen, an welchem Werk das Recht besteht.
Fertigt ein Übersetzer eine literarische Übertragung, entsteht daran ein eigenes Recht. Steht translation copyright, bleibt offen, ob das Original oder die Übersetzung gemeint ist. Für eine Auftragsbestätigung nachrangig; bei der Rechteklärung fehlt eine ganze Rechtsposition.
Bearbeiterurheberrecht zerlegt eine Maschine zu editor copyright oder adaptation right; das erste macht aus dem Bearbeiter einen Lektor, das zweite bezeichnet das Recht, bearbeiten zu dürfen. Dass der Übersetzer ein eigenes Recht an seiner Übersetzung erwirbt, trägt keine Fassung. In einer Rechteklärung fehlt dann eine ganze Position.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.