Nutzungsrechtseinräumung
grant of rights of use für die Übertragung von Nutzungsbefugnissen an einer Übersetzung; das Urheberrecht selbst kann nicht übertragen werden. Eine assignment of copyright nach angelsächsischem Muster gibt es hier nicht. Im Zweifel entscheidet, ob Nutzungsrechte oder das Urheberrecht gemeint sind.
Wer Übersetzungen einkauft, braucht eine Rechtekette in zwei Richtungen. Vom Übersetzer sind Nutzungsrechte einzuräumen, wobei das Urheberrecht selbst bei ihm bleibt; eine Vollübertragung nach angelsächsischem Muster ist im deutschen Recht nicht möglich. Vom Urheber des Ausgangswerks ist zusätzlich die Zustimmung zur Verwertung der Bearbeitung erforderlich, denn das Anfertigen einer Übersetzung und ihre Veröffentlichung sind zwei verschiedene Dinge.
Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar, eingeräumt werden nur Nutzungsrechte.
Eine Vollübertragung nach angelsächsischem Muster ist im deutschen Recht nicht möglich.
Für die Verwertung ist zusätzlich die Zustimmung des Originalurhebers erforderlich.
Anfertigen und Veröffentlichen einer Übersetzung sind zwei verschiedene Vorgänge.
Vergibt eine Agentur Aufträge an Freie, muss sie die Rechte ausdrücklich einräumen lassen. Steht copyright transfer, wird eine Vollübertragung vereinbart, die ins Leere geht. Für ein Angebot nachrangig; bei der Weiterlizenzierung fehlt die Grundlage.
Für die Nutzungsrechtseinräumung liefert eine Maschine grant of usage rights oder copyright transfer; die zweite Fassung unterstellt eine Vollübertragung, die das deutsche Recht nicht kennt. Wer sie übernimmt, vereinbart etwas Unmögliches statt einer wirksamen Einräumung. Wo das Nutzungsrecht genannt ist, klärt es sich; in einer Weiterlizenzierung fehlt die Grundlage.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.