Berufskrankheit
occupational disease für eine in der Liste bezeichnete Krankheit, die durch die versicherte Tätigkeit verursacht wurde; die Aufgabe der Tätigkeit ist seit 2021 keine Voraussetzung mehr. Auch außerhalb der Liste ist eine Anerkennung möglich. Im Zweifel entscheidet, ob die Tätigkeit die Krankheit wesentlich verursacht hat.
Die Reform von 2021 hat eine Hürde beseitigt, die für Betroffene schwer nachvollziehbar war: Bis dahin setzte die Anerkennung bei mehreren Krankheiten voraus, dass die schädigende Tätigkeit aufgegeben wurde; wer weiterarbeitete, erhielt keine Leistungen, obwohl die berufliche Verursachung feststand. Dieser Unterlassungszwang ist entfallen. An seine Stelle traten Aufklärungspflichten der Unfallversicherung und Mitwirkungspflichten der Versicherten bei der Individualprävention.
Die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit ist seit 2021 keine Anerkennungsvoraussetzung mehr.
An die Stelle traten Aufklärungspflichten des Trägers und Mitwirkungspflichten der Versicherten.
Auch eine nicht gelistete Krankheit kann unter Voraussetzungen anerkannt werden.
Occupational illness kommt vor, occupational disease ist die geläufigere Fassung.
Erkrankt eine Beschäftigte an einer gelisteten Krankheit, muss sie die Tätigkeit nicht mehr aufgeben. Steht work-related illness, wird ein weiterer, rechtlich unbestimmter Begriff verwendet. Für eine Meldung nachrangig; bei der Anspruchsprüfung wird eine Hürde angenommen, die es nicht mehr gibt.
Eine automatische Übersetzung gibt Berufskrankheit als occupational disease oder work-related illness wieder; die zweite Fassung ist rechtlich unbestimmt und erfasst auch nicht anerkannte Erkrankungen. Dass es sich um einen Listentatbestand mit Leistungsfolgen handelt, trägt sie nicht. Wo die Liste genannt ist, klärt es sich; in einer Meldung wird ein Anspruch verkannt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.