Bündelpatent
bundle patent für das klassische europäische Patent, das nach der Erteilung in ein Bündel voneinander unabhängiger nationaler Patente zerfällt. Für Streitigkeiten sind während einer Übergangszeit nationale Gerichte und das Einheitliche Patentgericht nebeneinander zuständig. Im Zweifel entscheidet, ob ein Opt-out erklärt wurde.
Das Bündelpatent wird zentral erteilt, danach aber national behandelt: Jedes Teilpatent unterliegt dem Recht seines Staates und kann dort gesondert angegriffen werden. Seit 2023 ist daneben das Einheitliche Patentgericht zuständig, sofern der Inhaber nicht widerspricht. Dieser Widerspruch ist während einer Übergangszeit von zunächst sieben Jahren möglich, kann für die gesamte Laufzeit erklärt werden und ist nicht endgültig; er lässt sich später zurücknehmen, allerdings nicht beliebig oft.
Das Bündelpatent ist kein einheitliches Recht, jedes Teilpatent folgt dem Recht seines Staates.
Ohne Widerspruch ist auch das Einheitliche Patentgericht zuständig, nicht nur die nationalen Gerichte.
Der Widerspruch gegen die Zuständigkeit ist nicht endgültig und kann zurückgenommen werden.
Classical European patent ist die verbreitete englische Umschreibung, bundle patent die wörtliche Entsprechung.
Hält ein Unternehmen ein älteres europäisches Patent, entscheidet die Erklärung über den Gerichtsstand. Steht nur European patent, bleibt offen, welches Gericht angerufen werden kann. Für eine Bestandsliste nachrangig; bei der Prozessplanung entscheidet es über Forum und Reichweite.
Bündelpatent wirkt für eine Maschine wie ein Sammelpatent, weshalb sie bundle patent oder collective patent liefert; das zweite ist ohne Bedeutung. Dass es sich um voneinander unabhängige nationale Rechte handelt, über die getrennt entschieden wird, trägt keine Fassung. In einer Bewertung wird so ein Recht zu vielen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.