gemeinsam Verantwortliche
joint controllers für Stellen, die Zwecke und Mittel gemeinsam festlegen; ungleicher Einfluss schließt die gemeinsame Verantwortlichkeit nicht aus. Sie müssen ihre Rollen in einer Vereinbarung abgrenzen. Im Zweifel entscheidet, ob beide an der Festlegung der Zwecke beteiligt sind.
Die gemeinsame Verantwortlichkeit setzt keine gleichrangige Beteiligung voraus; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügt es, dass beide Seiten an der Festlegung der Zwecke mitwirken, auch wenn eine Seite deutlich weniger Einfluss hat und auf die Daten selbst gar nicht zugreift. Erforderlich ist eine Vereinbarung, deren wesentlicher Inhalt den Betroffenen zugänglich zu machen ist. Diese können ihre Rechte gegenüber jedem der Verantwortlichen geltend machen, unabhängig von der internen Aufteilung.
Ungleicher Einfluss schließt die gemeinsame Verantwortlichkeit nicht aus.
Auch wer selbst nicht auf die Daten zugreift, kann gemeinsam Verantwortlicher sein.
Betroffene können ihre Rechte gegenüber jedem Verantwortlichen geltend machen.
Die Auftragsverarbeitung ist etwas anderes, dort bestimmt nur eine Seite über Zwecke und Mittel.
Betreiben zwei Unternehmen eine gemeinsame Plattform, entsteht die Verantwortlichkeit oft unbemerkt. Steht nur partnership, fehlt der datenschutzrechtliche Begriff samt Vereinbarungspflicht. Für eine Kooperationsbeschreibung nachrangig; bei einer Betroffenenanfrage fehlt die Rollenabgrenzung.
Gemeinsam Verantwortliche wird maschinell zu jointly responsible parties oder co-controllers; die Verordnung sagt joint controllers. Der schwerere Fehler liegt daneben: Auftragsverarbeitung und gemeinsame Verantwortlichkeit werden vermengt, obwohl sie verschiedene Pflichten auslösen. Wo die Festlegung der Zwecke genannt ist, klärt es sich; in einer Kooperationsvereinbarung fehlt ein Regelungsteil.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.