Miturheber
joint author für den, der ein Werk gemeinsam geschaffen hat, ohne dass sich die Anteile gesondert verwerten lassen. Die Rechte stehen zur gesamten Hand zu; die Zustimmung darf aber nicht treuwidrig verweigert werden. Im Zweifel entscheidet, ob sich die Beiträge trennen lassen.
Die Miturheberschaft setzt die Untrennbarkeit voraus; lassen sich die Beiträge getrennt nutzen, liegt lediglich eine Verbindung von Werken vor. Veröffentlichung, Verwertung und Änderung stehen den Miturhebern gemeinsam zu, doch die Blockade ist begrenzt: Die Einwilligung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden. Klagen kann jeder Miturheber allein, aber nur auf Leistung an alle. Die Erträge folgen dem Umfang der Mitwirkung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Lassen sich die Beiträge gesondert verwerten, liegt keine Miturheberschaft vor, sondern eine Verbindung von Werken.
Die Einwilligung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden, eine Blockade ist nicht unbegrenzt möglich.
Jeder Miturheber kann allein klagen, aber nur Leistung an alle verlangen.
Co-author beschreibt im allgemeinen Sprachgebrauch auch trennbare Beiträge und ist deshalb unscharf.
Arbeiten zwei Autoren an einem Text, entscheidet die Trennbarkeit über die Rechtslage. Steht nur co-author, bleibt offen, ob gemeinsame oder getrennte Rechte bestehen. Für ein Impressum nachrangig; bei der Lizenzierung fehlt die Zustimmung eines Berechtigten.
Für den Miturheber liefert eine Maschine co-author oder joint author; das erste ist im Englischen weiter und erfasst auch trennbare Beiträge. Dass die Rechte zur gesamten Hand zustehen und eine Verweigerung an Treu und Glauben gebunden ist, trägt keine Fassung. In einem Lizenzvertrag fehlt dann eine Unterschrift.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.