Gläubigerverzug
default of the creditor oder default in acceptance, denn der Gläubiger nimmt die angebotene Leistung nicht an. Creditor default, als schulde der Gläubiger, wäre falsch. Im Zweifel entscheidet, ob der Gläubiger die Annahme verweigert.
Gläubigerverzug, auch Annahmeverzug, tritt ein, wenn der Gläubiger die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt, geregelt in Paragraph 293 BGB. Der Fallstrick liegt in der Richtung: Nicht der Schuldner ist säumig, sondern der Gläubiger verweigert die Annahme. Im Englischen ist default of the creditor oder mora creditoris richtig, wobei default in acceptance klarstellt, worum es geht. Wer Gläubigerverzug schlicht mit creditor default übersetzt, weckt den falschen Eindruck, der Gläubiger schulde und zahle nicht, dabei geht es genau umgekehrt um die verweigerte Entgegennahme der Leistung.
Gläubigerverzug meint die verweigerte Annahme, nicht dass der Gläubiger etwas schuldet, deshalb default in acceptance präzisieren.
Creditor default klingt nach Zahlungssäumnis des Gläubigers, das ist das Gegenteil der gemeinten Störung.
Gläubigerverzug und Schuldnerverzug sind spiegelbildlich, der eine nimmt nicht an, der andere leistet nicht.
Annahmeverzug ist derselbe Begriff wie Gläubigerverzug, nicht zwei verschiedene Institute.
Bietet ein Schuldner die Leistung ordnungsgemäß an und der Gläubiger nimmt sie nicht ab, trägt die Wortwahl, wer hier säumig ist. Steht creditor default, kippt der Sinn dahin, der Gläubiger zahle nicht. Grob mag das untergehen; sobald die Folgen des Annahmeverzugs geltend gemacht werden, gehört default of the creditor hin.
Aus Gläubigerverzug wird maschinell leicht creditor default, was nach einem säumigen, nicht zahlenden Gläubiger klingt. Gemeint ist das Gegenteil, der Gläubiger nimmt die angebotene Leistung nicht an. Wo der Kontext das auflöst, mag es durchgehen; in einer Klausel über den Annahmeverzug verdreht creditor default die Richtung der Störung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.