Nachlass
estate für die Vermögensmasse des Verstorbenen. Inheritance meint eher, was einer daraus bekommt, decedent's assets bleibt umschreibend. Im Zweifel entscheidet, ob die Masse als Rechengröße oder der Zufall an eine Person gemeint ist.
Nachlass ist der Vermögensinbegriff des Verstorbenen, aus dem der Erbe schöpft, der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnet, der Vermächtnisnehmer seinen Gegenstand und der Nachlassgläubiger seine Forderung. Estate deckt diese Massen-Perspektive vollständig ab und wird im englischen Erbrecht ohne Zusatz verstanden. Sprachlich liegt Nachlass in Deutschland dicht an Erbschaft, aber die Blickrichtung ist eine andere: Nachlass ist die Vermögenslage, Erbschaft das, was jemandem daraus zuwächst. Übersetzt inheritance den Nachlass, wandert der Blick vom Verwalter zum Empfänger, und ein Nachlassverzeichnis liest sich wie eine Empfängerliste.
Nachlass ist die Masse selbst, inheritance meint dagegen, was einer davon bekommt; das erste ist der Zähler, das zweite der Anteil.
Estate meint hier die Vermögensmasse, nicht den Landbesitz oder die feudalrechtliche Grundeigentumsform.
Nachlassverwalter heißt administrator of the estate, nicht estate manager, das gehört ins Immobilienwesen.
Nachlassgericht ist probate court, nicht estate court oder inheritance court.
Nimmt ein Nachlassverwalter Aktiva und Passiva auf, ordnet ein Testamentsvollstrecker Vermögensgegenstände zu, setzt ein Finanzamt Werte für die Steuer an, ist estate die durchgängige Bezugsgröße. Steht dort inheritance, wandert der Blick auf einen Erben, und das Verzeichnis liest sich, als sei es schon verteilt. In einer Erzählung „er hinterließ einen kleinen Nachlass“ spielt die Wahl keine Rolle; im Verzeichnis, im Bescheid, in der Klage aber sofort.
Beim Wort Nachlass bewegt sich ein automatischer Übersetzer zwischen inheritance und estate, ohne die Perspektive zu klären. Wo der deutsche Text die Masse als Rechengröße meint, klingt inheritance nach dem Zufall an eine Person; wo der Anfall gemeint ist, wirkt estate nach ungeteilter Verwaltung. Was die Maschine übersieht: dass Nachlass immer der Verwalterblick ist, Erbschaft immer der Empfängerblick, und dass Englisch diese Trennung aktiv macht.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.