Nachlassverbindlichkeiten
estate liabilities für die Schulden und Kosten, die vom Erwerb abgezogen werden, bevor die Steuer berechnet wird. Dazu gehören auch Bestattungs- und Nachlassregelungskosten. Im Zweifel entscheidet, ob eine Last den Erwerb mindert oder erst danach anfällt.
Besteuert wird nur die Bereicherung, weshalb die Lasten abzuziehen sind: Schulden des Erblassers, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche, die den Erben belasten, sowie die Kosten der Bestattung und der Nachlassregelung, für die das Gesetz auch einen Pauschbetrag ohne Nachweis vorsieht. Nicht abzugsfähig sind dagegen Kosten der Verwaltung des Nachlasses nach dem Erbfall. Die Abgrenzung entscheidet unmittelbar über die Bemessungsgrundlage.
Abzugsfähig sind Erblasserschulden und Erbfallkosten, nicht die spätere Verwaltung des Nachlasses.
Für Bestattungs- und Nachlassregelungskosten gibt es einen Pauschbetrag ohne Einzelnachweis.
Auch Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche mindern den Erwerb des belasteten Erben.
Estate costs ist unspezifisch und lässt offen, ob vor oder nach dem Erbfall entstanden.
Zieht ein Erbe Schulden und Kosten ab, entscheidet die Zuordnung über die Steuerlast. Steht estate costs, prüft der Berater nicht, ob die Aufwendung vor oder nach dem Erbfall entstanden ist. Für eine Übersicht nachrangig; in der Erklärung verschiebt es die Bemessungsgrundlage.
Nachlassverbindlichkeiten zerlegt eine Maschine zu estate debts oder inheritance liabilities, beides ohne feste steuerliche Bedeutung. Dass darunter auch Bestattungs- und Regelungskosten fallen, nicht aber die spätere Verwaltung, trägt keine dieser Fassungen. Wo die Erbfallkosten genannt sind, klärt es sich; in einer Aufstellung wird falsch abgezogen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.