Organschaft
VAT group für den Zusammenschluss zu einem einzigen Steuerpflichtigen; anders als in vielen Mitgliedstaaten tritt sie kraft Gesetzes ein und nicht auf Antrag. Leistungen innerhalb des Organkreises sind nicht steuerbar. Im Zweifel entscheidet, ob die Eingliederung tatsächlich vorliegt.
Die Organschaft ist kein Wahlrecht: Sie tritt ein, sobald die Voraussetzungen vorliegen, und endet ebenso automatisch, wenn eine von ihnen entfällt. Ihr wirtschaftlicher Kern sind die Innenumsätze. Leistungen zwischen den Beteiligten des Organkreises sind nicht steuerbar, und zwar auch dann, wenn der Empfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Genau das vermeidet eine Steuerkumulation und macht das Institut vor allem für Banken, Versicherungen und den Sozialbereich wertvoll.
Die Organschaft tritt kraft Gesetzes ein und endet ebenso automatisch, ein Antrag ist nicht möglich.
Leistungen innerhalb des Organkreises sind nicht steuerbar, auch bei fehlendem Vorsteuerabzug des Empfängers.
Erklärungspflichtig ist allein der Organträger, nicht die eingegliederte Gesellschaft.
Group taxation und fiscal unity betreffen andere Steuerarten und Rechtsordnungen.
Hält eine Muttergesellschaft die Mehrheit an einer Tochter, kann daraus ungewollt eine Organschaft entstehen. Steht group registration, unterstellt ein ausländischer Berater ein Antragsverfahren. Für eine Konzernübersicht nachrangig; bei den Erklärungspflichten führt es zu Versäumnissen auf beiden Seiten.
Wörtlich übersetzt entsteht aus der Organschaft eine organ relationship oder fiscal unity, beides ohne Halt im europäischen Mehrwertsteuerrecht; dort heißt es VAT group. Dass sie kraft Gesetzes eintritt und nicht beantragt wird, trägt keine Fassung. Wo die Eingliederung genannt ist, klärt es sich; in einer Konzernplanung wird sie für gestaltbar gehalten.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.