Schranke
limitation nach der amtlichen Fassung für die gesetzlich erlaubte Nutzung ohne Zustimmung. Sie ist eine Erlaubnis und keine Einschränkung des Schutzumfangs. Im Zweifel entscheidet, ob der Zweck der jeweiligen Schranke erfüllt ist.
Der deutsche Begriff führt in die Irre, weil er nach einer Grenze des Schutzes klingt; gemeint ist eine erlaubte Nutzung. Die Schranken sind einzeln geregelt und eng auszulegen, ein allgemeiner Auffangtatbestand nach Art des amerikanischen fair use besteht nicht. Für die meisten Schranken ist die Quelle deutlich anzugeben, wobei diese Pflicht entfällt, wenn die Quelle nicht bekannt ist. Für Karikatur, Parodie und Pastiche sieht das Gesetz die Quellenangabepflicht nicht vor.
Die Schranke ist eine gesetzliche Erlaubnis, nicht eine Einschränkung des Schutzumfangs.
Ein allgemeiner Auffangtatbestand nach Art des fair use besteht nicht, die Schranken sind einzeln geregelt.
Für die meisten Schranken ist die Quelle anzugeben, die Pflicht entfällt bei unbekannter Quelle.
Für Karikatur, Parodie und Pastiche sieht das Gesetz keine Quellenangabepflicht vor.
Zitiert ein Autor aus einem fremden Text, muss er die passende Schranke benennen können. Steht fair use, unterstellt ein amerikanischer Berater eine offene Abwägung statt eines geschlossenen Katalogs. Für eine Redaktionsnotiz nachrangig; bei der Rechteklärung führt es zur falschen Prüfung.
Schranke zerlegt eine Maschine zu barrier oder restriction, beides ohne urheberrechtlichen Sinn; die amtliche Fassung lautet limitation. Greift sie zu fair use, importiert sie eine offene Abwägungsklausel, die das deutsche Recht nicht kennt. In einer Rechteprüfung entsteht so ein Ermessensspielraum, den es nicht gibt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.