Urheberpersönlichkeitsrecht
moral rights für die Persönlichkeitsrechte des Urhebers am Werk, etwa Namensnennung und Schutz vor Entstellung. Sie bleiben beim Urheber, auch wenn sämtliche Nutzungsrechte eingeräumt sind. Im Zweifel entscheidet, ob eine Verwertungsbefugnis oder ein Persönlichkeitsrecht betroffen ist.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk: das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, auf Namensnennung und auf Schutz vor Entstellung. Die amtliche englische Fassung spricht von moral rights of authors. Im angloamerikanischen Recht sind moral rights schwächer ausgeprägt und weitgehend verzichtbar. Im deutschen Recht ist ihr Kern dagegen unverzichtbar; außerhalb dieses Kerns sind vertragliche Einschränkungen möglich, unterliegen aber der Inhaltskontrolle. Ein pauschaler waiver of moral rights greift deshalb zu weit.
Der Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts ist unverzichtbar, ein pauschaler waiver of moral rights aus englischen Vertragsmustern greift zu weit.
Außerhalb dieses Kerns sind Einschränkungen der Namensnennung vertraglich möglich, sie unterliegen aber der Inhaltskontrolle.
Personality rights ist die allgemeine Persönlichkeitsrechtsfamilie, für das Urheberrecht ist moral rights der eingeführte Begriff.
Entstellung ist distortion, nicht bloße Änderung, nicht jede Bearbeitung greift in das Persönlichkeitsrecht ein.
Kürzt ein Auftraggeber ein Werk für eine Werbekampagne und nennt den Urheber nicht, steht das Persönlichkeitsrecht im Raum, unabhängig von der Rechteeinräumung. Steht in der Übersetzung nur copyright, erscheint die Sache als reine Verwertungsfrage. Bei einer internen Notiz belanglos; in einer Abmahnung trägt der Unterschied den Anspruch.
Weil das Wort Persönlichkeitsrecht im Deutschen breit ist, liefert eine Maschine personality rights oder personal rights statt der eingeführten Fassung moral rights. Der Bezug zum Urheberrecht geht dabei verloren. Wo Namensnennung und Entstellung genannt sind, erschließt es sich; in einer Vertragsüberschrift landet der Leser im allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.