verbotene Praktik
prohibited practice für die ausnahmslos untersagten Einsatzformen; sie gelten seit Februar 2025 unabhängig von Unternehmensgröße und Rolle. Der Katalog ist durch die Änderungsverordnung erweitert worden. Im Zweifel entscheidet, ob der Einsatz einem der aufgezählten Tatbestände entspricht.
Der Katalog gilt ohne Ausnahme und unabhängig davon, ob ein System selbst entwickelt oder eingekauft wurde. Er ist die einzige Kategorie, die durch die jüngste Änderungsverordnung nicht gelockert, sondern erweitert wurde: Aufgenommen wurden Systeme zur Erzeugung nicht einvernehmlicher intimer Darstellungen und von Missbrauchsdarstellungen. Wer daraus schließt, die Änderungsverordnung habe die Anforderungen allgemein gesenkt, verkennt die Richtung.
Die Verbote gelten ausnahmslos und unabhängig von Unternehmensgröße und Rolle.
Sie gelten seit Februar 2025 und wurden nicht verschoben.
Der Katalog wurde durch die Änderungsverordnung erweitert und nicht gelockert.
Banned use ist umgangssprachlich, der Normbegriff lautet prohibited practice.
Plant ein Unternehmen eine Bewertung von Beschäftigten nach sozialem Verhalten, kann das untersagt sein. Steht banned use, wird der Normbegriff nicht gefunden. Für eine Projektidee nachrangig; bei der Umsetzung droht ein Verbot mit Bußgeld.
Eine automatische Übersetzung gibt verbotene Praktik als banned practice oder forbidden use wieder; die Verordnung sagt prohibited practices. Dass es sich um einen abschließenden, kürzlich erweiterten Katalog handelt, trägt keine Fassung. Wo der Katalog genannt ist, klärt es sich; in einer Projektbewertung wird ein Verbot für eine Ermessensfrage gehalten.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.