Versäumnisurteil
default judgment für das Urteil bei Säumnis einer Partei; es ergeht nicht automatisch, weil das Gericht die Schlüssigkeit des Vortrags prüft. Der Rechtsbehelf ist der Einspruch und keine Berufung. Im Zweifel entscheidet, ob der Vortrag den Antrag trägt.
Zwei Unterschiede zum angelsächsischen Verständnis sind bedeutsam. Erstens ergeht das Urteil nicht schon deshalb, weil eine Partei säumig ist: Das Gericht prüft, ob der Vortrag des Erschienenen den Antrag trägt; ist er unschlüssig, wird die Klage abgewiesen. Zweitens ist der statthafte Rechtsbehelf der Einspruch beim selben Gericht, nicht ein Rechtsmittel zur höheren Instanz; er versetzt das Verfahren in die Lage vor der Säumnis zurück.
Das Urteil ergeht nicht automatisch, das Gericht prüft die Schlüssigkeit des Vortrags.
Ist der Vortrag unschlüssig, wird trotz Säumnis abgewiesen.
Der Rechtsbehelf ist der Einspruch beim selben Gericht, kein Rechtsmittel zur höheren Instanz.
Der Einspruch versetzt das Verfahren in die Lage vor der Säumnis zurück.
Erscheint ein Beklagter nicht zum Termin, folgt daraus noch kein Urteil gegen ihn. Steht default judgment ohne Erläuterung, wird eine automatische Verurteilung unterstellt. Für eine Mandantennotiz nachrangig; bei der Fristberechnung wird der falsche Rechtsbehelf gesucht.
Versäumnisurteil zerlegt eine Maschine zu default judgment, was der geläufigen Fassung entspricht; der Fehler liegt in den Erwartungen. Dass die Schlüssigkeit geprüft wird und der Einspruch beim selben Gericht liegt, trägt die Fassung nicht. Wo die Schlüssigkeit genannt ist, klärt es sich; in einer Fristenkontrolle wird ein Rechtsmittel eingelegt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.