Anklage
Nimm „tawanbarî“, wenn jemandem eine Straftat förmlich vorgeworfen wird. Für die konkrete Anklageschrift braucht Kurmanji oft eine erklärende Fügung wie „belgeya tawanbarîyê“ oder „doza sûcê“; „gilî“ ist nur Beschwerde oder Klage im Alltag.
Deutsch kann „Anklage“ den Vorwurf, das Dokument oder den Verfahrensschritt meinen. Kurmanji sollte deshalb nicht starr nur ein Wort setzen. Wenn die Staatsanwaltschaft jemanden vor Gericht bringt, ist tawanbarî der Kern. Wenn das Papier gemeint ist, muss belge oder nivîs ergänzt werden. Wenn nur jemand privat unzufrieden ist, ist gilî keine Anklage.
Gilî nicht als automatische Lösung für strafrechtliche Anklage verwenden.
Tawanbarî kann auch allgemein Beschuldigung heißen; bei formellen Dokumenten besser belgeya tawanbarîyê.
Doz ist „Fall/Klage/Sache“ und ersetzt nicht immer die konkrete Anklage.
Bei „Anklage erheben“ ist eine verbale Konstruktion nötig: tawanbar kirin oder tawanbarî pêşkêş kirin.
Eine Anklageschrift, ein Strafverfahren, ein Gerichtstermin: Anklage markiert den Übergang zum förmlichen strafrechtlichen Vorwurf. Anzeige oder Verdacht sind davor liegende Stufen.
Automatisch fällt „Anklage“ oft mit Anzeige oder Vorwurf zusammen. Dann fehlt der förmliche Schritt, mit dem die Staatsanwaltschaft die Sache vor Gericht bringt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.