Erlass
Nimm skolos atsisakymas oder atleidimas nuo skolos für Schuldenerlass. Reikalavimo atsisakymas passt beim Forderungsverzicht; įsakymas oder nutarimas sind behördliche Erlasse.
Der deutsche „Erlass“ ist doppeldeutig. Im Schuldrecht geht es um Forderungsverzicht oder Schuldbefreiung, in der Verwaltungssprache um Anordnung oder Beschluss. Litauisch muss diese Weiche stellen. Skolos atsisakymas und atleidimas nuo skolos gehören ins Privatrecht; įsakymas oder nutarimas in die Behördenwelt.
„Schuld erlassen“ heißt atleisti nuo skolos oder atsisakyti skolos.
„Erlass einer Forderung“ heißt reikalavimo atsisakymas.
Įsakymas ist kein Schuldenerlass.
Nutarimas nicht verwenden, wenn keine behördliche Entscheidung gemeint ist.
Schuldrechtliche Vereinbarungen und Verwaltungstexte dürfen bei „Erlass“ nicht vermischt werden. Im Privatrecht geht es um Verzicht oder Befreiung, im Behördenkontext um Anordnung oder Beschluss.
Bei „Erlass“ wählt die Maschine oft įsakymas. In einem Schuldvertrag wird daraus ein Behördenakt; der Forderungsverzicht verschwindet.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.