Anscheinsbeweis
prima facie evidence für den Schluss von einem typischen Geschehensablauf auf Ursache oder Verschulden; er kehrt die Beweislast nicht um, sondern erleichtert den Beweis. Er ist durch den Nachweis eines atypischen Verlaufs erschütterbar. Im Zweifel entscheidet, ob der Ablauf typisch war.
Im Verkehrsrecht ist das Institut allgegenwärtig: Wer auffährt, wer beim Rückwärtsfahren kollidiert oder wer von der Fahrbahn abkommt, muss regelmäßig gegen einen ersten Anschein antreten. Wichtig ist, dass keine Beweislastumkehr eintritt; die Beweislast bleibt, wo sie war, und der Anschein ist bereits erschüttert, wenn ein atypischer Verlauf ernsthaft möglich erscheint. Der Gegner muss diesen nicht beweisen, sondern nur die ernsthafte Möglichkeit dartun.
Der Anscheinsbeweis kehrt die Beweislast nicht um, sondern erleichtert den Beweis.
Zur Erschütterung genügt die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs.
Der Gegner muss den atypischen Verlauf nicht beweisen, sondern nur dartun.
Presumption bezeichnet eine gesetzliche Vermutung und trifft den Anschein nicht.
Fährt ein Fahrzeug auf ein anderes auf, spricht der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Steht presumption, wird eine gesetzliche Vermutung mit anderen Regeln unterstellt. Für eine Unfallmitteilung nachrangig; im Prozess wird die Beweislast falsch verteilt.
Weil Anscheinsbeweis zusammengesetzt ist, bildet eine Maschine appearance evidence oder greift zu presumption; das zweite bezeichnet eine gesetzliche Vermutung mit anderer Wirkung. Dass die Beweislast unberührt bleibt und die ernsthafte Möglichkeit zur Erschütterung genügt, trägt keine Fassung. Wo der typische Ablauf genannt ist, klärt es sich; im Prozess wird die Beweislast verschoben.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.