Auflassungsvormerkung
priority notice, das den Anspruch des Erwerbers auf die Auflassung im Grundbuch sichert. Reservation oder caution sind zu unbestimmt. Im Zweifel entscheidet, ob die grundbuchliche Sicherung des Übereignungsanspruchs gemeint ist.
Die Auflassungsvormerkung wird im Grundbuch eingetragen, um den Anspruch des Käufers auf Übereignung zu sichern, solange zwischen Kaufvertrag und endgültiger Eintragung noch Zeit vergeht. Priority notice trifft das am besten, denn es benennt genau die Rangsicherung, die den Käufer davor schützt, dass der Verkäufer das Grundstück zwischenzeitlich anderweitig überträgt oder belastet. Wer die Vormerkung nur mit reservation oder caution übersetzt, verliert den Sicherungs- und Rangcharakter, der ihren ganzen Zweck ausmacht. Im Zusammenspiel mit der Auflassung ist die Vormerkung das vorgeschaltete Sicherungsmittel, nicht schon der Eigentumsübergang selbst.
Vormerkung ist nicht reservation im Alltagssinn, gemeint ist die grundbuchliche Rangsicherung, also priority notice.
Die Auflassungsvormerkung ist nicht die Auflassung selbst, sie sichert nur den Anspruch darauf.
Caution ist im englischen Grundbuchrecht ein eigener, enger Begriff, nicht deckungsgleich mit der deutschen Vormerkung.
Notice allein ist zu schwach, ohne priority fehlt der Rang- und Sicherungsgehalt.
Zwischen Kaufvertrag und Eintragung schützt die Auflassungsvormerkung den Käufer, und diese Schwebezeit macht die Wortwahl wichtig. Als bloße reservation klingt es nach unverbindlicher Reservierung statt nach dinglicher Sicherung. Grob erwähnt geht das durch; sobald die Sicherungswirkung dokumentiert wird, gehört priority notice hin.
Ohne Sinn für den dinglichen Gehalt wird die Auflassungsvormerkung maschinell schnell zu einer reservation oder booking note. Der Sicherungs- und Rangcharakter, der den Käufer in der Schwebezeit schützt, geht unter. Beiläufig stört das kaum; in einem Kaufvertrag oder Grundbuchauszug fehlt dann die Substanz von priority notice.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.