Auflassung

conveyance
Substantiv · Juristisch

conveyance, die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück. Transfer of title beschreibt eher den ganzen Vorgang, nicht die Einigung selbst. Im Zweifel entscheidet, ob die Einigung oder der gesamte Übertragungsakt gemeint ist.

conveyance
die dingliche Einigung von Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang am Grundstück, vor dem Notar erklärt.
agreement on the transfer of ownership
umschreibende, erklärende Wiedergabe, wenn conveyance dem Leser nichts sagt.
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Warum

Die Auflassung ist nach deutschem Recht die dingliche Einigung darüber, dass das Eigentum am Grundstück übergeht, getrennt vom schuldrechtlichen Kaufvertrag und vor dem Notar zu erklären. Conveyance ist die etablierte englische Entsprechung, gemeint ist genau diese Einigung, nicht schon der Kaufvertrag und nicht erst die Grundbucheintragung. Der Fallstrick liegt im deutschen Wort selbst, denn Auflassung heißt außerhalb des Sachenrechts auch Stilllegung oder Aufgabe, und wer es damit verwechselt, macht aus dem Eigentumsübergang eine Preisgabe des Grundstücks. Für Kaufvertrag, Notarurkunde und Grundbuch ist conveyance der Anker, der die dingliche Einigung vom obligatorischen Geschäft abgrenzt.

Typische Fehler

Auflassung ist im Sachenrecht nicht Stilllegung oder Aufgabe, das deutsche Wort ist mehrdeutig, gemeint ist der Eigentumsübergang, also conveyance.

Conveyance meint die dingliche Einigung, nicht schon den Kaufvertrag, der ist das obligatorische Geschäft.

Die Auflassung ist nicht die Grundbucheintragung selbst, sondern die davor erklärte Einigung.

Abandonment ist der falsche Freund für Auflassung im Sinne von Aufgabe, im Grundstücksverkehr gerade nicht gemeint.

Beispiele
die Auflassung erklären to declare the conveyance
Auflassung und Eintragung conveyance and registration
die Auflassung beurkunden to notarise the conveyance
Einigung über den Eigentumsübergang agreement on the transfer of ownership
Auflassung eines Grundstücks conveyance of a plot of land
Worauf es ankommt

Steht die dingliche Einigung in einer notariellen Kaufurkunde, trägt die Wortwahl die Wirkung des Eigentumsübergangs. Wird Auflassung als abandonment übersetzt, kippt der Übergang in eine Aufgabe des Grundstücks, das Gegenteil. Umgangssprachlich mag transfer genügen; sobald die Einigung nach Paragraph 925 gemeint ist, muss conveyance stehen.

Was die Maschine übersieht

Weil Auflassung im Deutschen auch Stilllegung oder Aufgabe bedeutet, wählt eine maschinelle Übersetzung nicht selten abandonment oder closure. Im Grundstücksrecht ist das der glatte Gegensinn, aus dem Eigentumsübergang wird die Preisgabe der Sache. Beim klaren Kaufkontext fällt es auf; in einer isolierten Klausel führt es in die falsche Richtung.

Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.