Inverkehrbringen
placing on the market nach der europäischen Terminologie für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt. Der Zeitpunkt entscheidet über den maßgeblichen Rechtsstand und über die Reichweite der Haftung. Im Zweifel entscheidet, wann das konkrete Produkt erstmals bereitgestellt wurde.
Der Zeitpunkt ist rechtlich der Angelpunkt: Nach ihm bestimmt sich, welche Sicherheitsanforderungen galten, ob ein Fehler bereits vorlag und welches Haftungsregime anwendbar ist. Für die kommende Neufassung des Produkthaftungsrechts ist er sogar der Stichtag, denn für früher in Verkehr gebrachte Produkte bleibt das bisherige Recht anwendbar. Zu unterscheiden ist die erstmalige Bereitstellung vom späteren Bereitstellen auf dem Markt, das jede weitere Abgabe erfasst.
Das Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung, jede weitere Abgabe heißt Bereitstellung auf dem Markt.
Nach dem Zeitpunkt bestimmt sich, welches Haftungsregime und welche Sicherheitsanforderungen gelten.
Distribution und marketing beschreiben den Vertrieb, nicht den rechtlichen Vorgang.
Auch die Modifikation eines bereits in Verkehr gebrachten Produkts kann ein erneutes Inverkehrbringen auslösen.
Liefert ein Hersteller die erste Charge aus, beginnt damit die Frist für zahlreiche Pflichten. Steht nur distribution, lässt sich der maßgebliche Zeitpunkt nicht bestimmen. Für eine Logistikplanung nachrangig; bei der Frage nach dem anwendbaren Recht ist er entscheidend.
Weil Inverkehrbringen zusammengesetzt ist, bildet eine Maschine putting into circulation oder greift zu marketing und distribution. Keine dieser Fassungen trägt, dass es sich um einen rechtlich definierten Zeitpunkt mit Stichtagsfunktion handelt. Wo die Erstmaligkeit betont wird, klärt es sich; in einer Vertriebsbeschreibung verschwindet der Stichtag.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.