Übersetzerhonorar
translator's fee für die gesetzlich bestimmte Vergütung bei Aufträgen der Justiz; sie richtet sich nach Anschlägen und nicht nach Zeilen oder Wörtern. Maßgeblich ist regelmäßig der Text in der Zielsprache. Im Zweifel entscheidet, welche Sprache lateinische Schriftzeichen verwendet.
Die Bemessung folgt drei Weichen. Erstens wird nach angefangenen Anschlägen gerechnet, nicht nach Normzeilen oder Wörtern. Zweitens hängt der Satz davon ab, ob der Text in editierbarer elektronischer Form übergeben wurde; andernfalls gilt ein erhöhter Satz. Drittens besteht eine Erschwernisstufe, etwa bei häufigen Fachausdrücken, schwerer Lesbarkeit, besonderer Eilbedürftigkeit oder einer selten vorkommenden Sprache. Maßgeblich ist der Text in der Zielsprache, es sei denn, nur die Ausgangssprache verwendet lateinische Schriftzeichen.
Gerechnet wird nach angefangenen Anschlägen, nicht nach Normzeilen oder Wörtern.
Der Satz hängt davon ab, ob der Text in editierbarer elektronischer Form übergeben wurde.
Maßgeblich ist der Text in der Zielsprache, außer wenn nur die Ausgangssprache lateinisch schreibt.
Für Prüfung von Schriftstücken und Wortprotokolle gilt die Vergütung wie für Dolmetscher.
Erstellt ein Übersetzer die Rechnung für einen Gerichtsauftrag, entscheidet die Übergabeform über den Satz. Steht nur fee, bleibt die gesetzliche Bemessung unsichtbar. Für ein Angebot nachrangig; bei der Abrechnung wird nach der falschen Größe gerechnet.
Das Übersetzerhonorar gibt eine Maschine als translation fee oder translator remuneration wieder; beides trifft, doch die gesetzliche Bemessung verschwindet. Weil im Englischen meist nach Wörtern gerechnet wird, entsteht der Eindruck einer frei vereinbarten Vergütung. Wo die Anschläge genannt sind, klärt es sich; in einer Abrechnung wird nach der falschen Größe gerechnet.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.