Vergütungsvereinbarung
fee agreement für die Abrede, die von der gesetzlichen Vergütung abweicht; sie ist an Form und Bezeichnung gebunden. Ohne Einhaltung dieser Anforderungen bleibt es bei der gesetzlichen Vergütung. Im Zweifel entscheidet, ob die Formanforderungen gewahrt sind.
Ohne Vereinbarung gilt die gesetzliche Vergütung nach Gegenstandswert; wer davon abweichen will, muss dies in Textform tun, die Erklärung als Vergütungsvereinbarung bezeichnen und sie von anderen Vereinbarungen deutlich absetzen. Eine höhere als die gesetzliche Vergütung lässt sich nur so durchsetzen. Für außergerichtliche Tätigkeit gelten Besonderheiten. Zu beachten ist ferner, dass der unterlegene Gegner regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung zu erstatten hat, nicht das vereinbarte Honorar.
Ohne wirksame Vereinbarung bleibt es bei der gesetzlichen Vergütung nach Gegenstandswert.
Die Vereinbarung ist in Textform zu schließen, als solche zu bezeichnen und deutlich abzusetzen.
Der unterlegene Gegner erstattet regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung, nicht das vereinbarte Honorar.
Retainer bezeichnet im Englischen eine Vorauszahlung oder Mandatsbindung und trifft die Sache nicht.
Vereinbart eine Kanzlei Stundensätze mit einem ausländischen Mandanten, entscheidet die Form über die Durchsetzbarkeit. Steht retainer agreement, denkt der Mandant an eine Vorauszahlung und erwartet keine Formanforderungen. Für ein Angebot nachrangig; bei der Abrechnung fällt die Vergütung auf das gesetzliche Maß zurück.
Vergütungsvereinbarung wirkt für eine Maschine wie eine gewöhnliche Honorarabrede, weshalb sie fee arrangement oder retainer agreement liefert. Dass Form und Bezeichnung vorgeschrieben sind und ihr Fehlen auf die gesetzliche Vergütung zurückwirft, trägt keine der Fassungen. Wo die Textform genannt ist, klärt es sich; in einem Angebot entsteht eine unwirksame Abrede.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.