Netzentgelt
network charge nach dem Sprachgebrauch der Bundesnetzagentur, in der Branche auch grid fee. Es ist entfernungsunabhängig und gewährt Zugang zum Netz insgesamt, nicht zu einer bestimmten Erzeugungsanlage. Im Zweifel entscheidet, ob eine Systemnutzung oder eine Lieferbeziehung gemeint ist.
Das Entgelt honoriert nicht den Transport von einem Punkt zum anderen, sondern den Zugang zum System als Ganzem; deshalb spielt die Entfernung keine Rolle. Es setzt sich aus einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und einem Leistungspreis zusammen und wird über die Netzebenen kaskadiert: Jeder nachgelagerte Netzbetreiber zahlt an den vorgelagerten. Rechtsgrundlage sind das Energiewirtschaftsgesetz und die Netzentgeltverordnung. Seit 2025 können Kunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zeitvariable Entgelte wählen.
Das Entgelt ist entfernungsunabhängig, es gewährt Zugang zum System und nicht zu einer bestimmten Anlage.
Es besteht aus Arbeits- und Leistungspreis, nicht aus einem einzigen Satz.
Transmission fee verengt die Sache auf das Übertragungsnetz, das Verteilnetz bleibt außen vor.
Die EEG-Umlage ist seit Mitte 2022 abgeschafft, in älteren Unterlagen erscheint sie noch als Preisbestandteil.
Rechnet ein Unternehmen seine Strombezugskosten, macht das Netzentgelt einen erheblichen Teil aus. Steht transmission fee, sucht der Controller den Posten nur beim Übertragungsnetzbetreiber. Für eine Grobkalkulation nachrangig; in der Kostenanalyse fehlt der größere Anteil.
Für das Netzentgelt liefert eine Maschine grid fee, network fee oder transmission charge, je nach Umgebung. Die letzte Fassung verengt die Sache auf das Übertragungsnetz und lässt das Verteilnetz weg, das den größeren Anteil ausmacht. Wo die Netzebenen genannt sind, klärt es sich; in einer Kostenaufstellung fehlt ein Posten.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.