Rechtskraft
res judicata für die inhaltliche Bindung an eine gerichtliche Entscheidung; davon zu trennen ist die finality, also die formelle Rechtskraft. Die materielle setzt die formelle voraus und macht eine erneute Klage unzulässig. Im Zweifel entscheidet, ob die Entscheidung noch angefochten werden kann.
Die materielle Rechtskraft ist eine negative Sachurteilsvoraussetzung: Eine zweite Klage über denselben Gegenstand ist unzulässig, und das Gericht prüft dies in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen; die Parteien können darüber nicht verfügen. Erfasst ist auch das kontradiktorische Gegenteil. Weitreichend ist die Präklusion: Wer Tatsachen nicht vorgetragen hat, die bei natürlicher Anschauung zum Lebenssachverhalt gehörten, ist mit ihnen ausgeschlossen. Bei Teilklagen wirkt sie nur für den abgeurteilten Teil.
Die materielle Rechtskraft setzt die formelle voraus, also die Unanfechtbarkeit.
Sie ist von Amts wegen zu prüfen und steht nicht zur Disposition der Parteien.
Die Präklusion erfasst auch Tatsachen, die hätten vorgetragen werden können.
Bei Teilklagen wirkt sie nur für den abgeurteilten Teil des Antrags.
Erhebt eine Partei nach einem Urteil erneut Klage, prüft das Gericht die Rechtskraft von Amts wegen. Steht legal force, bleibt offen, ob formelle oder materielle gemeint ist. Für eine Sachstandsnotiz nachrangig; bei der Zulässigkeit entscheidet die Unterscheidung.
Für die Rechtskraft liefert eine Maschine legal force oder final and binding; beide lassen offen, ob die Unanfechtbarkeit oder die inhaltliche Bindung gemeint ist. Weil das Deutsche ein Wort für zwei Wirkungen verwendet, verschwindet die Unterscheidung. In einer Zulässigkeitsprüfung wird dann die falsche geprüft.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.