Sachmangel
material defect, wenn die Kaufsache nicht die geschuldete Beschaffenheit hat. Vom Rechtsmangel trennen, bei dem Dritte Rechte an der Sache haben. Im Zweifel entscheidet, ob die Sache selbst mangelhaft ist.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Kaufsache von der geschuldeten abweicht, sie also nicht das ist oder kann, was sie nach dem Vertrag sein soll, geregelt in Paragraph 434 BGB. Im Englischen ist material defect der stehende Begriff, defect as to quality betont die Qualität. Der Sachmangel ist vom Rechtsmangel zu trennen, bei dem nicht die Sache selbst gestört ist, sondern Dritte Rechte an ihr haben. Wer Sachmangel nur mit defect übersetzt, verliert die Abgrenzung zum Rechtsmangel, während der Sachmangel gerade die körperliche oder funktionale Abweichung meint.
Sachmangel ist material defect, nicht bloß defect, das ist der Oberbegriff und trennt nicht vom Rechtsmangel.
Der Sachmangel betrifft die Sache selbst, der Rechtsmangel die Rechte Dritter an ihr, nicht vermengen.
Auch die Falschlieferung, das aliud, gilt nach Paragraph 434 als Sachmangel, nicht als bloße Nichtleistung.
Defect of title wäre der Rechtsmangel, für den Sachmangel gehört material oder quality hin.
Rügt ein Käufer, dass die gelieferte Maschine nicht funktioniert oder von der Beschreibung abweicht, trägt die Wortwahl den Sachmangel. Steht nur defect, bleibt offen, ob die Sache selbst oder ihre Rechtslage gestört ist. Grob mag defect reichen; sobald Sach- und Rechtsmangel getrennt werden, gehört material defect hin.
Maschinell wird Sachmangel oft schlicht zu defect, dem Oberbegriff, der auch den Rechtsmangel umfasst. Dass gerade die Sache selbst und nicht ihre Rechtslage gestört ist, geht verloren. Allgemein mag es durchgehen; sobald Sach- und Rechtsmangel unterschieden werden, trägt material defect die körperliche Störung.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.