Text und Data Mining
text and data mining nach der amtlichen Fassung für die automatisierte Analyse von Werken. Vervielfältigungen sind erlaubt, soweit der Rechtsinhaber sich die Nutzung nicht vorbehalten hat. Im Zweifel entscheidet, ob ein wirksamer Nutzungsvorbehalt vorliegt.
Die Schranke erlaubt Vervielfältigungen rechtmäßig zugänglicher Werke, verlangt aber deren Löschung, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Entscheidend ist der Nutzungsvorbehalt: Bei online zugänglichen Werken wirkt er nur in maschinenlesbarer Form. Ob und wieweit das Training generativer Modelle davon gedeckt ist, ist ungeklärt und in der Rechtsprechung uneinheitlich; ein Gericht hat entschieden, dass jedenfalls das Speichern und Wiedergeben geschützter Texte im Modell nicht erfasst ist. Die kommerzielle Schranke ist zudem vertraglich abdingbar.
Bei online zugänglichen Werken wirkt der Nutzungsvorbehalt nur in maschinenlesbarer Form.
Die Vervielfältigungen sind zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.
Die kommerzielle Schranke ist vertraglich abdingbar, die Forschungsschranke dagegen nicht.
Ob das Training generativer Modelle erfasst ist, ist ungeklärt und in der Rechtsprechung umstritten.
Trainiert ein Anbieter ein Sprachmodell mit Webinhalten, hängt die Zulässigkeit am Nutzungsvorbehalt. Steht nur data mining, bleibt die urheberrechtliche Schranke unsichtbar. Für eine Projektbeschreibung nachrangig; in einer Rechtsprüfung fehlt die entscheidende Weiche.
Text und Data Mining bleibt bei automatischer Übersetzung meist unverändert, weil der Ausdruck aus dem Englischen stammt. Der Fehler entsteht beim Nutzungsvorbehalt, der als reservation oder objection wiedergegeben wird und dabei das Erfordernis der Maschinenlesbarkeit verliert. In einer Rechteprüfung wirkt dann ein Hinweis in Fließtext wie ein wirksamer Vorbehalt.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.