Datenschutzbeauftragter
data protection officer nach der verbindlichen englischen Fassung, abgekürzt DPO. In Deutschland greift zusätzlich eine niedrigere Schwelle als in der Verordnung. Im Zweifel entscheidet, ob die europäische oder die deutsche Bestellpflicht geprüft wird.
Die Verordnung verlangt die Benennung eines Datenschutzbeauftragten bei Behörden, bei umfangreicher regelmäßiger Überwachung und bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien. Das deutsche Recht geht darüber hinaus und verlangt sie zusätzlich, sobald in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigt sind. Diese Schwelle wurde 2019 von zehn auf zwanzig angehoben; ältere Quellen nennen noch die alte Zahl. Eine Aufhebung der deutschen Zusatzpflicht ist angekündigt, aber nicht in Kraft.
Die deutsche Zusatzschwelle liegt seit 2019 bei zwanzig Personen, ältere Quellen nennen noch zehn.
Privacy officer und compliance officer sind keine Begriffe der Verordnung und bezeichnen andere Funktionen.
Der Datenschutzbeauftragte ist weisungsfrei und darf wegen seiner Aufgabenerfüllung nicht benachteiligt werden.
Die deutsche Zusatzpflicht besteht neben der europäischen, nicht an ihrer Stelle.
Prüft ein Konzern, ob eine deutsche Tochtergesellschaft jemanden benennen muss, führt die europäische Prüfung allein oft zu einem Nein. Fehlt der Hinweis auf die nationale Zusatzschwelle, unterbleibt die Benennung zu Unrecht. Für eine Übersichtsfolie nachrangig; in einer Compliance-Prüfung ist es der entscheidende Zusatz.
Datenschutzbeauftragter gibt eine Maschine meist korrekt als data protection officer wieder, weil beide Fassungen verbindlich sind. Der Fehler liegt woanders: Die deutsche Zusatzschwelle steht nicht in der Verordnung, sodass eine reine Verordnungsprüfung sie übersieht. Wo das deutsche Gesetz genannt wird, klärt es sich; in einer europaweiten Übersicht fehlt sie.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.