Transliteration
transliteration für die zeichengetreue Übertragung fremder Schriftzeichen in lateinische; davon zu trennen ist die transcription, die lautgetreue Wiedergabe. Sie greift erst, wenn keine nachgewiesene lateinische Schreibweise vorliegt. Im Zweifel entscheidet, ob ein Nachweis der Schreibweise vorgelegt wurde.
Der praktisch wichtigste Punkt ist die Rangfolge und wird häufig übersehen: Liegt ein Nachweis über die lateinische Schreibweise des Namens vor, etwa ein Reisepass oder eine Urkunde des Heimatstaats, ist diese Schreibweise zu übernehmen; erst wenn kein solcher Nachweis vorliegt, wird transliteriert. Weil Herkunftsstaaten ihre Namen häufig nach englischer Orthographie übertragen, weicht die Passschreibweise regelmäßig von der Norm ab. Es empfiehlt sich, die abweichende Schreibweise in einer Anmerkung anzugeben.
Ein Nachweis der lateinischen Schreibweise geht der Transliteration vor.
Passschreibweisen folgen häufig der englischen Orthographie und weichen von der Norm ab.
Die abweichende Schreibweise sollte in einer Anmerkung angegeben werden.
Transkription ist die lautgetreue Wiedergabe und kommt erst hilfsweise in Betracht.
Weicht die Passschreibweise von der Norm ab, geht der vorgelegte Nachweis vor. Steht nur transcription, wird lautgetreu statt zeichengetreu übertragen. Für einen Entwurf nachrangig; beim Standesamt entstehen zwei Schreibweisen desselben Namens.
Eine automatische Übersetzung gibt Transliteration und Transkription beide als transcription wieder und ebnet damit den Unterschied zwischen zeichengetreuer und lautgetreuer Übertragung ein. Dass ein vorgelegter Nachweis der Norm vorgeht, trägt ohnehin keine Fassung. Wo der Nachweis genannt ist, klärt es sich; in einer Urkunde entstehen zwei Schreibweisen.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.