Unterauftragnehmer
subcontractor für den vom Auftragnehmer eingeschalteten Dritten; gegenüber dem Kunden bleibt der Auftragnehmer verantwortlich. Der Dritte steht in keiner Vertragsbeziehung zum Kunden. Im Zweifel entscheidet, wer dem Kunden gegenüber verpflichtet ist.
Die Verantwortung verschiebt sich nicht: Wer einen Auftrag weitergibt, haftet dem Kunden weiterhin für die Leistung und muss sich das Verhalten des Dritten zurechnen lassen wie eigenes. Umgekehrt hat der Kunde keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten. Für eine Agentur folgt daraus dreierlei: Die Weitergabe kann vertraglich ausgeschlossen sein, die Vertraulichkeitspflichten sind auf den Dritten durchzureichen, und die Rechteeinräumung muss lückenlos bis zum Kunden reichen.
Der Auftragnehmer haftet dem Kunden weiter und muss sich das Verhalten des Dritten zurechnen lassen.
Der Kunde hat keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Unterauftragnehmer.
Die Weitergabe kann vertraglich ausgeschlossen sein.
Vertraulichkeitspflichten und Rechteeinräumung sind lückenlos durchzureichen.
Gibt eine Agentur einen Auftrag weiter, bleibt sie dem Kunden gegenüber verantwortlich. Steht freelancer, wird eine Statusfrage benannt statt der Vertragsstellung. Für eine Ressourcenplanung nachrangig; bei einem Mangel wird die Haftung falsch zugeordnet.
Unterauftragnehmer trifft eine Maschine mit subcontractor, was zutrifft, oder mit freelancer, was den Status statt der Vertragsstellung benennt. Dass der Auftragnehmer dem Kunden gegenüber voll verantwortlich bleibt, trägt keine Fassung. Wo die Zurechnung genannt ist, klärt es sich; in einer Mängelbearbeitung wird die Haftung verschoben.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.