Angeklagter
Nimm „tawanbar“, wenn eine Person im Strafverfahren angeklagt oder beschuldigt ist. „Sûcdar“ klingt eher schuldig oder Täter; „berpirsiyar“ ist Verantwortlicher und nicht automatisch Angeklagter.
Deutsch unterscheidet Angeklagter, Beschuldigter, Verdächtiger und Täter. Kurmanji darf diese Stufen nicht vermischen. Tawanbar hält offen, dass der Vorwurf noch geprüft wird. Sûcdar sollte erst verwendet werden, wenn Schuld oder Täterschaft wirklich gemeint ist.
Sûcdar nicht für eine Person verwenden, für die die Unschuldsvermutung noch gilt.
Berpirsiyar ist keine gute Lösung für Angeklagter.
Bei weiblichen oder pluralischen Bezügen wird die Form im Satz angepasst, der Fachanker bleibt tawanbar.
Bei „Beschuldigter“ kann tawanbar ebenfalls passen, aber der Verfahrensstand muss geprüft werden.
Eine Anklageschrift, eine Ladung, ein Urteil: der Status als Angeklagter darf nicht wie erwiesene Täterschaft klingen. Der Begriff schützt die Unschuldsvermutung bis zur Entscheidung.
Die Maschine macht aus „Angeklagter“ leicht Täter. Das verletzt im Text die Unschuldsvermutung, weil tawanbar nur den prozessualen Status tragen darf.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.