Echtheitsvermutung
presumption of authenticity für die Vermutung, dass eine Urkunde echt ist; sie gilt für inländische öffentliche Urkunden, für ausländische dagegen nicht ohne Weiteres. Dort entscheidet das Gericht nach den Umständen. Im Zweifel entscheidet, ob die Urkunde im Inland oder im Ausland errichtet wurde.
Der Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Urkunden ist für den grenzüberschreitenden Verkehr entscheidend. Bei inländischen öffentlichen Urkunden greift die Vermutung ohne Weiteres, und wer Unechtheit behauptet, muss sie beweisen. Bei ausländischen Urkunden entscheidet das Gericht nach den Umständen des Falles. Legalisation und Apostille sind dabei Beweismittel und kein Erfordernis: Einen Zwang zur Legalisation kennt das deutsche Recht nicht, das Gericht kann eine Urkunde auch ohne sie als echt ansehen.
Die Vermutung greift bei inländischen öffentlichen Urkunden, bei ausländischen nicht ohne Weiteres.
Bei ausländischen Urkunden entscheidet das Gericht nach den Umständen des Falles.
Einen Zwang zur Legalisation kennt das deutsche Recht nicht, sie ist ein Beweismittel.
Die Vermutung betrifft die Echtheit, nicht die inhaltliche Richtigkeit.
Zweifelt ein Gericht an einer ausländischen Urkunde, greift die Vermutung nicht automatisch. Steht presumed genuine, wird eine Wirkung unterstellt, die für ausländische Urkunden offen ist. Für eine Anlagenliste nachrangig; im Prozess entsteht Streit über die Echtheit.
Für die Echtheitsvermutung liefert eine Maschine presumption of authenticity oder presumption of genuineness; beides ist verständlich. Der Fehler entsteht bei der Reichweite, weil die Fassung nicht erkennen lässt, dass ausländische Urkunden anders behandelt werden. Wo die Herkunft genannt ist, klärt es sich; in einem Prozess wird eine Vermutung unterstellt, die nicht besteht.
Der Begriffsraum erklärt Sprache, nicht den Einzelfall. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlich verbindlichen Dokumenten sollte die Übersetzung fachkundig geprüft werden.